TEBEA Steuerberatungsgesellschaft mbH

Gesetzgebung | Bundesregierung beschließt Entwurf eines Standortfördergesetzes

Dekorative
		  GrafikDie Bundesregierung hat am 10.9.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) ohne Aussprache beschlossen.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture Capital vor.

Konkret sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Anpassungen bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds, die unter das Investmentsteuergesetz fallen;
  • Anpassungen bei der Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, wenn diese re-investiert werden („Roll-Over“);
  • Absenkung des Mindestnennwerts von Aktien auf 0,01 Euro von bislang 1 Euro. Diese Regelung liegt in der Federführung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz.

Mit den vorgeschlagenen Neuregelungen im Investmentsteuergesetz und im Kapitalanlagegesetzbuch setzt der Entwurf außerdem Anreize für Investitionen von kollektiven Anlagevermögen (Fonds) in erneuerbare Energien und Infrastruktur.

Der Gesetzentwurf enthält zudem Maßnahmen zur Entbürokratisierung im Finanzmarktbereich. Er enthält die Streichung einer Vielzahl an Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten, beispielsweise die Einstellung des Millionenkreditmeldewesens und Erleichterungen bei der Eröffnung von Konten für Minderjährige. Konkret werden mit dem geplanten Gesetz überflüssige Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten gestrichen, die für eine effektive Aufsicht nicht mehr erforderlich sind, ohne aber Abstriche bei notwendigen Standards im Verbraucher- und Anlegerschutz zu machen. Die vorgesehenen Maßnahmen gehen auf Vorschläge der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zurück.

Darüber hinaus setzt der Entwurf eine Reihe von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten wie den EU-Listing Act und die Vorgaben für ein europäisches Unternehmensportal um.

Das Vorhaben enthält auch Änderungen des EStG. Dies sind im Einzelnen:

  • § 3 Nr. 70 EStG, dessen Regelungen für Sachverhalte ab dem Jahr 2010 keine Anwendung mehr finden, soll ersatzlos gestrichen werden.
  • Reinvestitionsrücklage: Die Möglichkeit zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in § 6b Abs. 10 EStG soll von 500.000 € auf 2.000.000 € erhöht werden. Diese Erhöhung wird vorgenommen, um größere Spielräume für betriebliche Reinvestitionen zu schaffen. Die Regelung soll erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden sein, die in nach dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind (§ 52 Abs. 14 Satz 7 EStG-E).
  • Redaktionelle Klarstellung in § 6b Abs. 10 Satz 4 EStG-E: Die zurzeit im Gesetz genannte sinngemäße Anwendung von § 6b Abs. 5 EStG ist bei Übertragung von Gewinnen nach § 6b Abs. 10 EStG nicht zutreffend. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften können nicht auf im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden (vgl. R 6b.2 Abs. 13 EStR). Entsprechend wird klargestellt, dass § 6b Abs. 6 EStG für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung in den Fällen des § 6b Abs. 10 EStG sinngemäß gilt.
Hinweis: Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Der Regierungsentwurf wird in Kürze auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: Bundesregierung online, BMF, Pressemitteilung v. 10.9.2025 (il)

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Verbraucherschutz | Irreführende Werbung und mangelnder Datenschutz bei Immobilienscout24 (vzbv)

Dekorative
		  GrafikDas Landgericht Berlin hat der Immobilien Scout GmbH untersagt, mit irreführenden Angaben für den kostenpflichtigen “SCHUFA-BonitätsCheck” zu werben und damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) stattgegeben. Außerdem verbietet das Gericht dem Unternehmen, personenbezogene Daten mithilfe eines Online-Formulars zur Selbstauskunft ohne Rechtsgrundlage zu verarbeiten (LG Berlin II, Urteil v. 19.6.2025, Az. 52 O 65/23; nicht rechtskräftig).

Hierzu führt der vzbv weiter aus:

Immobilien Scout bot auf der Plattform unter anderem einen “SCHUFA-BonitätsCheck” für 29,95 Euro an und bewarb das Produkt unter anderem mit folgenden Aussagen:

  • “Immer häufiger verlangen Vermieter schon bei der Besichtigung einen SCHUFA-BonitätsCheck. Weisen Sie Ihre Zuverlässigkeit bei uns einfach nach.” und
  • “Besonders in großen Städten mit geringem Wohnungsangebot ähneln Besichtigungen einem Bewerbungsgespräch, zu dem potenzielle Mieter eine Mappe mit allen relevanten Unterlagen zu ihrer Person mitbringen. Die SCHUFA Auskunft ist dabei ein wichtiger Bestandteil dieser Bewerbungsmappe.”

Damit entstand aus Sicht der Verbraucherzentrale der Eindruck, dass Vermieter schon bei der Wohnungsbesichtigung eine Bonitätsauskunft von Mietinteressenten verlangen dürfen. Das ist nicht der Fall, auch wenn angesichts des Wohnraummangels vor allem in Großstädten viele Wohnungssuchende die Unterlagen bereits zur Besichtigung mitbringen.

Das LG Berlin folgt der Auffassung des vzbv, dass die strittigen Werbeaussagen irreführend sind. Es sei gerade nicht rechtmäßig, bereits im Zeitpunkt einer Wohnungsbesichtigung – ohne Vorliegen einer Rechtsgrundlage – die Vorlage einer Bonitätsauskunft zu verlangen. Richtig ist: Erst wenn der Abschluss des Mietvertrags kurz bevorsteht und nur noch vom Ergebnis der Bonitätsprüfung abhängt, dürfen Vermieter eine Bonitätsauskunft verlangen. Auf dem Immobilienportal gab es zwar einen Hinweis auf die tatsächliche Rechtslage – allerdings war dieser deutlich weniger prominent platziert als die irreführenden Angaben zur SCHUFA-Auskunft.

Weiterer Verstoß: Unzulässige Datenverarbeitung

Das Gericht untersagte Immobilien Scout außerdem, die in einem mit „Selbstauskunft“ überschriebenen Formular eingegebenen personenbezogene Daten der Nutzer ohne wirksame Rechtsgrundlage zu verarbeiten.

Nach der Registrierung auf immobilienscout24.de konnten Verbraucher eine Vielzahl an persönlichen Informationen eingeben und ihrem Nutzerprofil hinzufügen: u.a. die Beschäftigungsart, das Nettoeinkommen, Raucher/Nichtraucher und mehr. Auf der Webseite gab es folgenden Hinweis: „Die digitale Selbstauskunft von ImmobilienScout24 ist sicher, datenschutzkonform und hilft dem Anbieter, ein sich [sic!] besseres Bild von Ihnen zu machen“. Das Gericht verneint, dass Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung vorlagen. Es fehle an einer freiwilligen und unmissverständlichen Einwilligung durch die Nutzer.

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Immobilien Scout GmbH hat gegen das Urteil Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt. Das Az. dort lautet 5 U 63/25. Weitere Informationen zum Thema hat der vzbv auf seiner Homepage veröffentlicht. Dort ist auch das Urteil des LG im Volltext hinterlegt.