TEBEA Steuerberatungsgesellschaft mbH

Geringere Anforderungen an die elektronische Entgeltabrechnung

BAG entscheidet weniger streng als die LAG Niedersachsen und Hamm

Alexander Hamminger *

Die zunehmende Digitalisierung hat in den vergangenen Jahren in Unternehmen u. a. zu der Frage geführt, ob die elektronische Übermittlung von Entgeltabrechnungen – z. B. per E-Mail oder über Arbeitnehmer online von DATEV oder vergleichbare Portale – zulässig ist. Hierzu wurden auch gerichtliche Auseinandersetzungen geführt. [i]Vor dem Hintergrund der damaligen obergerichtlichen Rechtsprechung konnte allein empfohlen werden, diesen Übermittlungsweg nur bei Zustimmung des Arbeitnehmers zu wählen. Zwischenzeitlich hat das Bundesarbeitsgericht (, NWB VAAAJ-90908) in einer Entscheidung zu dieser Frage Stellung genommen und die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung deutlich erleichtert.

I. Abrechnung des Arbeitsentgelts

[i]Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen (§ 108 Abs. 1 GewO). Die Abrechnung muss mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

[i]§ 108 GewO enthält jedoch keine Aussage darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Entgeltabrechnung auch elektronisch, z. B. per E-Mail oder in ein entsprechendes Onlineportal übermittelt werden kann.

II. Bisherige Rechtsprechung

Das , NWB VAAAJ-79215) hatte entschieden, dass ein Arbeitgeber seiner Pflicht zur Erteilung einer Entgeltabrechnung nicht dadurch genügt, dass er die Abrechnung lediglich in einem elektronischen Mitarbeiterportal oder Postfach bereitstellt. S. 2823

[i]Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass § 108 Abs. 1 GewO eine Erteilung in Textform verlangt. Diese Erteilung setze voraus, dass die Abrechnung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zugehe, also in seinen Machtbereich gelange. Ein bloßes Bereitstellen auf einer Plattform, zu welcher der Arbeitnehmer erst aktiv Zugang suchen müsse, reiche hierfür nicht aus.

[i]Damit legte das LAG Hamm einen strengen Maßstab an den Zugang von Entgeltabrechnungen an: Der Arbeitgeber müsse aktiv sicherstellen, dass der Arbeitnehmer die Abrechnung erhalte. Eine bloße Abrufmöglichkeit in einem Portal genüge nicht.

[i]An diese Linie knüpfte später auch das , NWB AAAAJ-70655) an. Das Gericht entschied, dass eine digitale Entgeltabrechnung über ein Mitarbeiterpostfach nur dann die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, wenn der Arbeitnehmer dieser Zustellungsform ausdrücklich zugestimmt hat. Ohne Einwilligung könne nicht von einem wirksamen Zugang ausgegangen werden. Anders als das LAG Hamm, das den bloßen Abruf im Portal schon aus sich heraus für unzureichend hielt, stellte das LAG Niedersachsen stärker auf das Einverständnis der Arbeitnehmer ab. Es vertrat die Auffassung, dass weder eine Betriebsvereinbarung noch eine konzernweite Regelung die fehlende Zustimmung ersetzen könne. Arbeitgeber, die keine individuelle Zustimmung der Beschäftigten einholten, müssten daher weiterhin Papierabrechnungen aushändigen.

III. Entscheidung des BAG (9 AZR 48/24)

[i]Das BAG hat als Revisionsinstanz auf die Entscheidung des LAG Niedersachsen (9 Sa 575/23) entschieden, dass die gesetzlich geforderte Textform (§ 126b BGB i. V. mit § 108 GewO) auch dann gewahrt ist, wenn die Abrechnung als elektronisches Dokument in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach eingestellt wird. Das digitale Mitarbeiterpostfach muss dabei die Voraussetzungen an eine sog. fortgeschrittene Website erfüllen.

Erläuterung:Diesen Anforderungen ist genügt, wenn das digitale Mitarbeiterpostfach einen sicheren Speicherbereich für den einzelnen Arbeitnehmer aufweist, auf den allein dieser mittels Eingabe des Benutzernamens und seines persönlichen Passworts zugreifen kann, sodass der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, die dort einmal eingestellten Informationen zu ändern.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das digitale Mitarbeiterpostfach ein sicherer Datenträger i. S. von § 126b Satz 1 BGB.

[i]Eine individuelle Zustimmung des Arbeitnehmers zur digitalen Übermittlung ist nicht erforderlich. Der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung ist vielmehr als Holschuld ausgestaltet: Der Arbeitgeber muss die Abrechnung bereitstellen, der Arbeitnehmer muss sie dort abholen. Ein tatsächlicher Zugang i. S. von § 130 BGB ist nicht notwendig, da es sich bei der Abrechnung nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, sondern um eine bloße Wissenserklärung handelt.

Hinweis:Die Erfüllung des Anspruchs auf Abrechnung hängt damit weder davon ab, dass die Abrechnung dem Arbeitnehmer entsprechend § 130 Abs. 1 BGB in Textform zugeht, noch davon, dass er der Nutzung des digitalen Mitarbeiterpostfachs zustimmt. Damit wendet sich das BAG ausdrücklich von der strengeren Linie der Vorinstanzen ab und ebnet den Weg für eine praxistaugliche Digitalisierung.S. 2824

[i]Darüber hinaus befasste sich das BAG auch mit Fragen der Mitbestimmung. Danach stellt die Regelung zur digitalen Bereitstellung der Abrechnungen in einer Betriebsvereinbarung eine zulässige Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechts (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) dar. Ob im konkreten Fall der Konzernbetriebsrat oder der örtliche Betriebsrat zuständig war, ließ das BAG offen und verwies die Sache insoweit an das LAG Niedersachsen zurück.

FazitWährend nach der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Hamm und Niedersachsen die (ausdrückliche oder konkludente) Zustimmung der Arbeitnehmer als Voraussetzung für eine digitale Zustellung angesehen worden ist, hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr den Weg für eine elektronische Übermittlung der Entgeltabrechnungen geebnet. Eine elektronische Bereitstellung über ein sicheres Postfach reicht danach aus; es ist keine Einwilligung des Arbeitnehmers erforderlich. Arbeitgeber müssen Abrechnungen nicht mehr auf Papier zur Verfügung stellen, solange gewährleistet ist, dass die Mitarbeiter tatsächlich Zugang zu dem digitalen Postfach haben.

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NWB Nr. 41 vom Seite 2813

Überstunden: Ableistung, Vergütung, arbeitsvertragliche Gestaltung und sonstiges Wissenswertes

Arbeitsvertragliche Regelungen beugen Streit über Anordnung und Kompensation von Überstunden vor

Prof. Dr. Klaus Olbertz *

Überstunden stellen einen Dauerbrenner in der Arbeitswelt dar. Sie gehören laut Mitteilung des Statistischen Bundesamts zum Arbeitsalltag vieler Arbeitnehmer in Deutschland. Im Jahr 2024 haben ca. 4,4 Mio. von ihnen regelmäßig mehr gearbeitet, als in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart war. Das entsprach einem Anteil von 11 % der insgesamt 39,1 Mio. Arbeitnehmer. Im Jahr 2023 lag die Quote bei 12 %. Die denkbaren Gründe hierfür sind vielschichtig. Zu ihnen zählen u. a. ungewöhnliche Auftragsspitzen, urlaubs- und krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Kollegen sowie struktureller Fachkräftemangel. Welche arbeitsrechtlichen Herausforderungen sich bei Ableistung und Vergütung von Überstunden stellen können, wird in der Praxis oftmals unterschätzt. Nicht selten kommt es hierbei auch zu arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, deren Ausgang (auch) maßgeblich von der Arbeitsvertragsgestaltung abhängt.

I. Begriff der Überstunde im Kontext der Arbeitszeit

Beim Thema Arbeitszeit muss grds. zwischen Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn und Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinn unterschieden werden.

1. Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn

Die Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn ist hierzulande im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt, das auf der EU-Arbeitszeitrichtline (RL 2003/88/EG) beruht. Das Arbeitszeitgesetz dient dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 ArbZG).

[i]Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Hierbei sind gesetzliche Höchstarbeitszeiten sowie Mindestpausen und Mindestruhezeiten zu beachten (§§ 35 ArbZG). Verstöße des Arbeitgebers hiergegen sind bußgeldbewehrt (§ 22 ArbZG). S. 2814

[i]Die Begriffe der Überstunden oder Mehrarbeit sind im Arbeitszeitgesetz nicht enthalten. Das Gesetz kennt nur Arbeit, die sich innerhalb oder außerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens bewegt. Dementsprechend gibt es im Gesetz auch keine Regelung zur Vergütung von Arbeitszeit, die über den zulässigen Höchstrahmen hinausgeht. Im Arbeitszeitgesetz ausdrücklich geregelt ist lediglich die Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitsleistung, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgeht, aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG).

Hinweis:Die darüberhinausgehende Pflicht des Arbeitgebers zur vollständigen Arbeitszeiterfassung folgt nicht aus dem Arbeitszeitgesetz, sondern aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (, NWB ZAAAJ-21117; zur Thematik der Arbeitszeiterfassungspflicht s. auch , NWB HAAAH-15038).

2. Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinn

[i]Demgegenüber ist für die Vergütung von Arbeitszeit entscheidend, ob der Arbeitnehmer seine Zeit eigen- oder fremdnützig im Verhältnis zum Arbeitgeber verwendet hat (, NWB NAAAH-50122; , NWB ZAAAH-05176). Nur bei fremdnütziger Arbeit für den Arbeitgeber liegt vergütungspflichtige Arbeitszeit vor. Hiervon ausgehend sind Überstunden im vergütungsrechtlichen Sinn nur gegeben, wenn die Dauer der fremdnützigen Tätigkeit die im Arbeitsverhältnis an sich geschuldete vertragliche Arbeitszeit überschritten hat (; , NWB WAAAE-43629).

[i]Maßstab für die geschuldete vertragliche Arbeitszeit ist dabei die im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer anwendbaren Betriebsvereinbarung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit des jeweils betreffenden Arbeitnehmers.

Beispiel:Ist ein Arbeitnehmer per Arbeitsvertrag zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, verteilt auf je acht Stunden von Montag bis Freitag, verpflichtet, und arbeitet er ausnahmsweise an zwei Tagen jeweils eine Stunde länger, hätte er zwei Überstunden in dieser Woche geleistet.

[i]Für die Vergütungspflicht solcher Überstunden reicht es indes nicht aus, dass sich der Arbeitnehmer außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit im Betrieb aufhält. Voraussetzung für die Vergütungspflicht ist vielmehr, dass die tatsächlich geleisteten Überstunden vom Arbeitgeber auch angeordnet, gebilligt oder geduldet worden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind (, NWB TAAAJ-47672; BAG 5 AZR 122/12).

Hinweis:Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber also keine Überstunden im vergütungsrechtlichen Sinn aufdrängen.

3. Zwischenfazit

Aus alledem folgt: Arbeitszeit ist nicht gleich Arbeitszeit. Nicht jede Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn muss auch vergütungspflichtig sein. Und nicht jede vergütungspflichtige Überstunde muss eine Überschreitung der arbeitsschutzrechtlich zulässigen Höchstarbeitszeit zur Folge haben.S. 2815

II. Pflicht zur Ableistung von Überstunden

Damit der Arbeitgeber Überstunden anordnen kann, bedarf es regelmäßig einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Abrede. Ohne eine solche Abrede scheidet eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung von Überstunden grds. aus.

1. In aller Regel keine Überstunden ohne arbeitsvertragliche Abrede

[i]Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer nicht allein auf der Grundlage seines Weisungsrechts (§ 106 GewerbeordnungGewO) dazu zwingen, Überstunden zu erbringen. Das Weisungsrecht ist auf die Befugnis begrenzt, bereits im Arbeitsvertrag (rahmenmäßig) vereinbarte Pflichten des Arbeitnehmers näher zu konkretisieren. Folglich ist eine einseitige Anordnung von Überstunden ohne zugrundeliegende arbeitsvertragliche Absprache grds. nicht zulässig und wäre allenfalls in unvorhersehbaren Notsituationen, welche etwa die Existenz des Betriebs gefährden, erlaubt ().

2. Überstunden mit arbeitsvertraglicher Abrede

[i]Etwas anderes gilt, wenn sich – wie häufig – der Arbeitgeber bereits arbeitsvertraglich das Recht zur Anordnung von Überstunden vorbehalten hat. Da es sich bei solchen Vertragsklauseln regelmäßig um arbeitgeberseitig vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, unterliegen diese der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB). Sie müssen folglich auch den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) entsprechen, um dem Arbeitgeber die einseitige Anordnung von Überstunden erlauben zu können. Aus einer solchen Klausel muss daher für den Arbeitnehmer klar und verständlich hervorgehen, aus welchem Anlass er zu wie vielen Überstunden verpflichtet werden kann. Dies bedeutet mithin die erforderliche arbeitsvertragliche Festlegung der Anzahl der im Höchstfall zu leistenden Überstunden (, NWB UAAAD-94697; Lembke in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl. 2024, § 106 GewO, Rz. 78 m. w. N.).

3. Sonderregelungen für besonders geschützte Arbeitnehmer

[i]Für bestimmte Personengruppen gibt es spezielle gesetzliche Überstundenverbote. Dies betrifft schwangere Arbeitnehmerinnen (§ 4 Mutterschutzgesetz), Jugendliche (§ 8 Jugendarbeitsschutzgesetz) sowie schwerbehinderte Beschäftigte (§ 207 SGB IX). Diese speziellen Überstundenverbote sind stets zu beachten; sie stellen zwingendes Recht dar und können arbeitsvertraglich nicht abbedungen werden.

III. Pflicht zur Kompensation von Überstunden

[i]Eine generelle gesetzliche Regelung, die bestimmt, ob und auf welche Weise die Kompensation von Überstunden zu erfolgen hat, gibt es nicht. Die Festlegung bleibt somit primär den Arbeitsvertragsparteien überlassen. Die arbeitsvertragliche Regelung von Überstunden und deren Abgeltung ist jedoch mit Herausforderungen für den Arbeitgeber verbunden. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob und inwieweit sich die Kompensation von Überstunden wirksam begrenzen lässt.

1. Verzicht auf arbeitsvertragliche Regelung

a) Grundsatz: Berechtigte Vergütungserwartung

[i]Als Erstes ist festzuhalten, dass es – von Ausnahmefällen abgesehen – überhaupt erst einmal der Aufnahme einer Klausel zur Überstundenvergütung in den Arbeitsvertrag selbst bedarf, um mögliche Überstundenvergütungsansprüche von Arbeitnehmern S. 2816rechtswirksam begrenzen zu können. Denn ohne arbeitsvertragliche Überstundenvergütungsregelung ist ein Arbeitnehmer, der – angeordnete, gebilligte, geduldete oder notwendige (s. dazu bereits I, 2) – Überstunden leistet, auch berechtigt, eine Kompensation hierfür in Form der Überstundenvergütung zu beanspruchen. Dies folgt aus der begründeten Erwartungshaltung des Arbeitnehmers (entsprechend § 612 Abs. 1 BGB), der mit den geleisteten Überstunden eine quantitative Mehrleistung über das arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeitvolumen hinaus erbringt (, NWB EAAAE-96519; , NWB PAAAF-88165; , NWB OAAAI-19081).

Hinweis:Das Weglassen einer arbeitsvertraglichen Überstundenvergütungsklausel führt arbeitsrechtlich also dazu, dass der Arbeitnehmer tatsächlich für jede (!) arbeitgeberseitig veranlasste oder notwendige Überstunde eine Kompensation beanspruchen kann.

b) Ausnahme

[i]Bei einer fehlenden arbeitsvertraglichen Überstundenvergütungsklausel lehnt die Rechtsprechung eine berechtigte Vergütungserwartung des Arbeitnehmers und somit die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vergütung von Überstunden dann ausnahmsweise ab, wenn das Gehalt des Arbeitnehmers bereits deutlich über dem Durchschnittsverdienst liegt. Als Anhaltspunkt hierfür wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) herangezogen. Überschreitet das Entgelt des betreffenden Arbeitnehmers diese Grenze, kann er regelmäßig nicht erwarten, trotz fehlender arbeitsvertraglicher Zusage für Überstunden, die sich innerhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten (§ 3 ArbZG) bewegen, zusätzlich vergütet zu werden (, NWB EAAAJ-21283; , NWB CAAAE-42493).

Hinweis:Die Beitragsbemessungsgrenze in der GRV wird jährlich überprüft und neu festgelegt. Für das Jahr 2025 beträgt sie 96.600 € brutto (2026: 101.400 € brutto).

2. Pauschalierte Überstundenabgeltungsklauseln

[i]Zur Begrenzung der Vergütung von Überstunden finden sich in der betrieblichen Praxis häufig Arbeitsverträge mit Überstundenabgeltungsklauseln, die regeln, dass die Leistung von Überstunden mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt pauschal abgegolten sein soll und nicht gesondert kompensiert wird. Auch solche arbeitgeberseitig vorformulierten Klauseln müssen dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) genügen, d. h. klar und verständlich formuliert sein. Außerdem unterliegen solche Pauschalierungsabreden der Angemessenheitskontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB), d. h. Überstunden dürfen nicht grenzenlos, sondern nur bis zu einer angemessenen Höchstgrenze als pauschal abgegolten deklariert werden (Lembke, a. a. O., § 106 GewO, Rz. 78; Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 25. Aufl. 2025, §§ 305310 BGB, Rz. 92).

[i]Der Arbeitnehmer muss also anhand der Klausel erkennen können, wie viele Überstunden er maximal ohne zusätzliche Vergütung zu leisten verpflichtet ist und ab der wievielten Überstunde er welche Vergütung zusätzlich beanspruchen kann (, NWB CAAAE-14295; BAG 5 AZR 406/10; , NWB GAAAD-55469). Klauseln, die geleistete Überstunden ohne jede genaue Höchstgrenze als mit der Grundvergütung abgegolten deklarieren, genügen diesen Anforderungen nicht und sind daher unwirksam. Dementsprechend wurden bspw. folgende Klauseln arbeitsgerichtlich für ungültig erklärt: S. 2817

  • „In vertretbarem Volumen anfallende Überstunden sind im Gehalt abgegolten“ (BAG 5 AZR 474/21).
  • „Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten“ (BAG 5 AZR 406/10).
  • „Erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ (BAG 5 AZR 517/09).

[i]Für zulässig erachtet werden hingegen solche Überstundenabgeltungsklauseln, mit denen ein bestimmtes Überstundenkontingent als mit der Vergütung abgegolten deklariert wird. Jedoch hat sich das BAG noch nicht dazu geäußert, wie hoch die maximale Anzahl an Überstunden sein darf, die wirksam mit der Grundvergütung abgegolten werden kann. Für zulässig erachtet wurde jedenfalls die Abgeltung von 20 Überstunden monatlich bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (BAG 5 AZR 331/11). Hiervon ausgehend wird mehrheitlich in der Instanzrechtsprechung sowie in der Literatur die Ansicht vertreten, dass die Höchstgrenze für ausgleichsfreie, mit dem vereinbarten Arbeitsentgelt abgegoltene Überstunden grds. bei etwa 10 % über der regelmäßigen individuell vereinbarten Arbeitszeit liegen dürfe, andernfalls ein unangemessener Eingriff in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegen würde (; ; ; ; Preis, a. a. O., §§ 305310 BGB, Rz. 92).

[i]Bei der Vereinbarung einer Überstundenabgeltungsklausel ist zudem darauf zu achten, dass hierdurch der gesetzliche Mindestlohn (§ 1 MindestlohngesetzMiLoG) nicht unterschritten wird. Andernfalls ist die Klausel ebenfalls unwirksam.

Hinweis:Dies wäre etwa der Fall, wenn die Anwendung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Überstundenabgeltungsklausel dazu führt, dass bei Anordnung von Überstunden im maßgeblichen Referenzzeitraum die Höhe des Mindestlohns im Durchschnitt nicht gezahlt wird.

3. Art und Weise der Kompensation von Überstunden

[i]Überstunden, die über die zulässig vereinbarte Höchstgrenze hinausgehen, sind vom Arbeitgeber zu kompensieren. Bei einer Kompensation durch Vergütung richtet sich die Höhe der Überstundenvergütung nach der Normalvergütung des Arbeitnehmers pro Arbeitsstunde. Haben die Arbeitsvertragsparteien – wie üblich – eine Monatsvergütung vereinbart, ist diese somit auch für die Bezahlung von Überstunden maßgebend. Hierfür ist die vereinbarte Bruttomonatsvergütung durch die dafür durchschnittlich geschuldeten monatlichen Arbeitsstunden zu dividieren. Die so ermittelte Stundenvergütung ist dann auch für die Bezahlung einer jeden Überstunde heranzuziehen (, NWB MAAAG-40372).

[i]Soweit gewünscht, kann sich der Arbeitgeber auch die Möglichkeit vorbehalten, überschießende Überstunden vorrangig durch Freizeitausgleich abzugelten statt durch Vergütungszahlung. Hierzu bedarf es dann allerdings einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung.

4. Rechtsfolgen bei einer fehlenden oder unzulässigen Überstundenabgeltungsklausel

Sollte eine vertraglich vereinbarte Überstundenabgeltungsklausel unzulässig sein oder gänzlich fehlen, kann der Arbeitnehmer eine Vergütung geleisteter Überstunden beanspruchen, soweit eine solche Vergütung der berechtigten Erwartungshaltung des Arbeitnehmers entspricht (§ 612 Abs. 1 BGB). Dies ist – wie bereits ausgeführt (III, 1) – S. 2818regelmäßig der Fall, wenn das Entgelt des betreffenden Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze in der GRV nicht überschreitet.

5. Formulierungsvorschläge für eine Überstundenabgeltungsklausel

[i]Die vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegt, lassen sich Überstundenregelungen arbeitsvertraglich formulieren. Dabei können die Klauseln unterschiedlich ausgestaltet werden, je nachdem, ob der Arbeitnehmer ein Gehalt unter- oder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der GRV beziehen wird.

a) Arbeitnehmer mit Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der GRV

§ […] Überstundenregelung

  1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Überstunden zu erbringen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  2. Ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden setzt voraus, dass diese jeweils arbeitgeberseitig angeordnet, gebilligt, geduldet oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen notwendig waren.
  3. Mit der gem. § […] dieses Anstellungsvertrags vereinbarten Bruttomonatsvergütung sind bis zu […] der an sich gem. vorstehender Ziffer 2 vergütungsrelevanten Überstunden monatlich abgegolten, soweit durch die Abgeltung der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten wird. Für darüberhinausgehende Überstunden ist der Arbeitgeber berechtigt, diese durch Freizeit auszugleichen.
b) Arbeitnehmer mit Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der GRV

§ […] Überstundenregelung

  1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Überstunden zu erbringen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  2. Mit der gem. § […] dieses Anstellungsvertrags vereinbarten Bruttomonatsvergütung sind Überstunden abgegolten.

IV. Gerichtliche Geltendmachung von Überstundenvergütungsansprüchen

[i]Beansprucht der Arbeitnehmer die Vergütung von Überstunden, trägt er hierfür im Fall des Bestreitens durch den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer muss also alle Tatsachen darlegen und beweisen können, aus denen sich der geltend gemachte Anspruch auf Überstundenvergütung ergeben soll. Dies hat in zwei Stufen zu erfolgen.

1. Stufe 1: Darlegung der Anzahl von Überstunden

Auf der ersten Stufe hat der Arbeitnehmer darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Um dieser Darlegungslast zu genügen, reicht zunächst der Vortrag des Arbeitnehmers, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat (BAG 5 AZR 359/21; BAG 5 AZR 362/16).

Hinweis:Dies wird dem Arbeitnehmer jedoch nur möglich sein, wenn er vorher fortlaufend Aufzeichnungen über die von ihm erbrachten Arbeitsstunden erstellt hat.S. 2819

[i]Auf einen solchen Vortrag muss der Arbeitgeber dann im Rahmen der abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen (nicht) nachgekommen ist (BAG 5 AZR 362/16; BAG 5 AZR 122/12). Andernfalls gilt der Vortrag des Arbeitnehmers als zugestanden.

Hinweis:Soweit vorhanden, wird der Arbeitgeber hierzu regelmäßig seine eigenen Arbeitszeitaufzeichnungen, Dienst- und Schichtpläne, Urlaubs- und Krankheitslisten u. Ä. heranzuziehen haben. Wie bereits unter I, 1 ausgeführt, ist der Arbeitgeber zur vollständigen Arbeitszeiterfassung arbeitsschutzrechtlich verpflichtet, sodass er aus diesen Aufzeichnungen ableitbare Erkenntnisse auch im Überstundenprozess einbringen muss ().

2. Stufe 2: Arbeitgeberseitige Veranlassung der Überstunden

Auf der zweiten Stufe hat der Arbeitnehmer dann zusätzlich noch darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die auf der ersten Stufe festgestellten Überstunden jeweils auch vom Arbeitgeber veranlasst worden oder diesem zumindest zuzurechnen sind. Der Arbeitnehmer muss also darlegen und beweisen können, dass die einzelnen Überstunden jeweils vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit betrieblich notwendig waren (BAG 5 AZR 122/12).

Hinweis:Hierfür genügt es nicht, dass sich der Arbeitnehmer auf seine Arbeitsaufzeichnungen beruft. Auch die vorherige widerspruchslose bloße arbeitgeberseitige Entgegennahme solcher Aufzeichnungen reicht nicht aus, da diese keinen Erklärungswert haben (BAG 5 AZR 359/22). Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber die Stundenzettel des Arbeitnehmers abgezeichnet haben sollte, soweit sich aus diesen Stundenzetteln auch die genaue Lage und der Umfang der Überstunden ergeben. Ohne vergleichbare aussagekräftige Nachweise dürfte es für den Arbeitnehmer hingegen schwierig sein, Überstundenvergütungsprozesse erfolgreich bestreiten zu können.

3. Fristen

[i]Der Anspruch auf Überstundenvergütung verjährt in der Regelfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Ein vorzeitiger Verfall ist denkbar, soweit im Arbeitsvertrag des betreffenden Arbeitnehmers eine wirksame Ausschlussfrist vereinbart worden ist (Poeche in Küttner, Personalbuch 2025, 32. Aufl. 2025, Überstunden, Rz. 15). Jedoch unterliegen arbeitsvertragliche Ausschlussfristen als regelmäßig vorformulierte Vertragsklauseln der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB). Bei ihrer Gestellung sind daher diverse Beschränkungen [i]zwingend zu beachten, weil die Nichtbeachtung dazu führt, dass die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist als Ganzes ungültig ist (, NWB AAAAH-42035). Zu den zu beachtenden Beschränkungen gehören u. a. die Einhaltung des Transparenzgebots, die Einräumung bestimmter Mindestfristen und die zwingende Herausnahme bestimmter Ansprüche, wie z. B. die des Anspruchs auf Mindestlohn.

Hinweis:Trotz dieser Anforderungen sind Arbeitgeber gut beraten, arbeitsvertragliche Ausschlussfristen – unter Beachtung der genannten Vorgaben – zu vereinbaren. Erfahrungsgemäß scheuen sich Arbeitnehmer, während der Dauer eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses einen etwaigen Konflikt über Überstundenvergütung auszutragen. Erst wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist, kommt es zum offenen Streit. Häufig ist dann schon ein Großteil möglicher Ansprüche durch Zeitablauf verfallen, wenn eine entsprechende Ausschlussfrist arbeitsvertraglich wirksam vereinbart worden ist. ArbeitS. 2820nehmer können Überstunden dann nur noch für einen Zeitraum geltend machen, der noch innerhalb der vereinbarten Ausschlussfrist liegt.

Eine entsprechend vereinbarte arbeitsvertragliche Ausschlussfrist könnte wie folgt lauten:

[i]§ […] Ausschlussfrist

  1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.
  2. Die vorstehende Ziffer 1 gilt auch für Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen.
  3. Die vorstehenden Ziffern 1 und 2 gelten nicht
    • für Ansprüche des Arbeitnehmers aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen des Arbeitgebers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen,
    • für Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
    • für Ansprüche des Arbeitnehmers, die kraft Gesetzes dieser Ausschlussfrist entzogen sind (z. B. Ansprüche aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz [AEntG], dem MiLoG, dem Betriebsverfassungsgesetz [BetrVG] oder dem Tarifvertragsgesetz [TVG]).

V. Kollektivrechtliche Aspekte

1. Tarifvertragliche Regelungen

Auch Tarifverträge enthalten häufig Regelungen dazu, ob und ggf. unter welchen Umständen sowie in welchem Umfang der Arbeitgeber Überstunden einseitig anordnen darf und wie diese zu vergüten sind. Findet ein solcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis des betreffenden Arbeitnehmers Anwendung, so sind dessen Regelungen entsprechend zu berücksichtigen.

2. Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats

Bei Bestehen eines Betriebsrats hat der Arbeitgeber zudem auch mögliche Mitbestimmungsrechte zu beachten. Mitzubestimmen hat der Betriebsrat u. a. bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Insoweit ist zwischen der Anordnung und der Abgeltung von Überstunden zu differenzieren.

[i]Die arbeitgeberseitige Anordnung von Überstunden unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Für das Vorliegen eines solchen kommt es nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer an, für die Überstunden angeordnet werden. Die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer ist allenfalls ein Indiz dafür, dass ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Er liegt bereits dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die die kollektiven Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs berührt. Dies gilt etwa bei einem absehbaren zusätzlichen Arbeitsbedarf, da es hier um die kollektive Frage geht, ob und in welchem Umfang von welchem Arbeitnehmer oder welchen Arbeitnehmern zur Abdeckung dieses Arbeitsbedarfs Überstunden geleistet werden soll(en) oder ob die Neueinstellung eines Arbeitnehmers zweckmäßiger wäre (, NWB PAAAH-60346; Poeche, a. a. O., Überstunden, Rz. 19). S. 2821

Hinweis:Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nur dort nicht, wo es um die Gestaltung konkreter Arbeitsverhältnisse geht und wo besondere, nur den einzelnen Arbeitnehmer betreffende Umstände die Überstundenanordnung veranlassen oder inhaltlich bestimmen. Auch bei Fragen zur Abgeltung von Überstunden steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu (, NWB XAAAG-67315).

FazitUm Streitigkeiten über die Anordnung und Kompensation von Überstunden vorzubeugen, kommt es maßgeblich auf die richtige Formulierung von Überstundenregelungen in den Arbeitsverträgen an. Pauschale Abgeltungsklauseln sind unwirksam und allenfalls bei Arbeitnehmern mit einem Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der GRV in Betracht zu ziehen. Im Hinblick auf die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern mit geringerem Entgelt ist zur wirksamen Begrenzung der Überstundenvergütung anzuraten, eine Höchstgrenze für die Anzahl der Überstunden, die durch die Vergütung abgegolten sein soll, arbeitsvertraglich festzuschreiben. Zur (weiteren) Risikominimierung empfiehlt sich zudem die Aufnahme einer wirksam gestalteten arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist.