TEBEA Steuerberatungsgesellschaft mbH

Einkommensteuer | Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind keine außergewöhnlichen Belastungen (FG)

Dekorative
		  GrafikAufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar ().

Hintergrund: Gemäß § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag durch Abzug außergewöhnlicher Belastungen ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG).

Sachverhalt: Der Kläger schloss einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 € ab und machte die hierfür angefallenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Da die Übernahme der Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen kann, war der Kläger der Auffassung, dass nichts anderes gelten könne, wenn er selber bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließe, um dadurch seinen Angehörigen die Beerdigungskosten zu ersparen.

Der Richter des 10. Senats folgte der Argumentation nicht und wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab:

  • Durch die Bestattungsvorsorge sind dem Kläger keine zwangsläufig größeren Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
  • Es handelt es sich nicht um Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart außergewöhnlich wären, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, trifft jeden Steuerpflichtigen. Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger besteht darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen hat und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wird.
  • Darüber hinaus fehlt es bei Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge an der Zwangsläufigkeit. Es handelt sich um freiwillige Aufwendungen, für deren Übernahme keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht besteht.
  • Zwar kommen nach der Rechtsprechung des BFH sittliche Gründe für die Übernahme von Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen in Betracht (vgl. , BStBl II 2018, 469; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 14.5.2018). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass für einen Steuerpflichtigen dieselben sittlichen Gründe bestehen, seinen Erben die entsprechenden Aufwendungen zu ersparen.
  • Zudem sind auf Ebene des Erben die Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit diese nicht aus dem Nachlass bestritten werden oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen gedeckt sind. Wenn die Aufwendungen den Verkehrswert des Nachlasses nicht übersteigen, fehlt es bereits an einer Belastung. Dies muss erst recht für einen Erblasser gelten, der die Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge aus seinem eigenen Vermögen erbringt.

Quelle: und FG Münster, Newsletter Juli 2025 (lb)

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAJ-95276

 

 

Steuerhinterziehungsbekämpfung | Steuerfahndung NRW wertet Influencer-Datenpaket aus (LBF NRW)

Dekorative
		  GrafikDas Influencer-Team des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) ist vorsätzlichen Steuerbetrügern in den sozialen Netzwerken auf der Spur. Derzeit werten die Experten ein Datenpaket von mehreren großen Plattformen aus. Darin enthalten sind 6.000 Datensätze, die auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweisen. Sie beziehen sich ausschließlich auf Influencer aus Nordrhein-Westfalen und umfassen ein strafrechtlich relevantes Steuervolumen in Höhe von rund 300 Millionen Euro.

Hierzu führt das LBF NRW u.a. weiter aus:

  • Im Fokus der Ermittlungen stehen ausdrücklich nicht junge Menschen, die ein paar Follower gesammelt und ein paar Cremes oder Kleider beworben haben. Das LBF NRW hat auch auf den sozialen Netzwerken die großen Fische im Visier.
  • Bei den großen Social-Media-Profilen gibt es Akteure, die mit hoher krimineller Energie jegliche Steuerverpflichtung zu umgehen versuchen. Es ist keine Seltenheit, dass ein Influencer pro Monat mehrere zehntausend Euro verdient, aber nicht einmal eine Steuernummer hat.
  • Die Ermittlungen sind für Steuerfahndung aufwendig. Denn einen festen Arbeitsplatz der Influencer gibt es nicht, oftmals melden sich die Content-Creator mit steigenden Umsätzen ins Ausland ab, um dem Finanzamt zu entgehen.
  • Zudem sind die digitalen Wege zum Geld vielfältig: Vergütung für Klicks, Verkäufe, Werbekooperationen, Abo-Zahlungen, Trinkgelder für persönliche Fotos – und neue Konzepte keimen ständig auf. Insbesondere bei Werbung, die nur temporär sichtbar ist und nach 24 Stunden gelöscht wird, ist die Beweisführung schwierig.
  • Hier hat NRW Ermittlungsmethoden initiiert, um Werbepartnerschaften und -einnahmen zurückverfolgen und beweissicher nachweisen zu können. Andere Länder haben sich dies inzwischen zum Vorbild genommen und die in Nordrhein-Westfalen entwickelten Methoden ebenfalls implementiert.
  • Das Influencer-Team des LBF NRW führt derzeit rund 200 laufende Strafverfahren gegen in NRW lebende Influencer – die Fälle aus dem aktuellen Datenpaket noch nicht eingerechnet. Durchschnittlich geht es um einen hohen fünfstelligen steuerlichen Fehlbetrag, in Einzelfällen auch um Fehlbeträge in Millionenhöhe.

Quelle: LBF NRW, Pressemitteilung v. 15.7.2025 (il)