TEBEA Steuerberatungsgesellschaft mbH

Ab 2026 treten bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf neue Vorgaben in Kraft. Elektronische Bescheide werden nach dem Willen des Gesetzgebers zur Regel – Papier zur Ausnahme. Hierüber informiert der DStV.

Hintergrund: Bereits im Herbst 2024 verabschiedete der Deutsche Bundestag mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV Neuerungen bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf.

Hierzu führt der DStV weiter aus:

Digitale Bescheide ohne Einwilligung

Die Neufassung von § 122a AO erlaubt den Finanzbehörden, Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt zu geben. Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärung erlassen, sollen grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung mehr erforderlich.

Widerspruch möglich

Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden soll künftig der Regelfall sein. Dennoch bleibt die Papierform weiterhin möglich. Die neue Rechtslage räumt ein Antragsrecht ein. Damit kann der elektronischen Bekanntgabe widersprochen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post verlangt werden. Der Antrag ist formlos und ohne Begründung möglich. Wichtig ist jedoch: Er gilt nur für die Zukunft.

Neues zur Einspruchsfrist

Ein zum Abruf bereitgestellter elektronischer Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Damit beginnt auch die Einspruchsfrist. Liegt der Bescheid zum Abruf bereit, versendet die Finanzverwaltung eine Benachrichtigung. Im Gegensatz zur noch geltenden Rechtslage erfüllt diese Benachrichtigung nur noch eine Hinweisfunktion. Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Bescheides ist sie grundsätzlich irrelevant.

Anpassung von Prozessen prüfen

Die Umstellung auf den elektronischen Datenabruf von Steuerbescheiden bietet die Chance, Abläufe zu verschlanken und effizienter zu gestalten. Damit dies gelingt, sollten Steuerpflichtige und ihre Steuerberater noch im laufenden Jahr die etablierten Prozesse prüfen und anpassen. Auf folgende Aspekte sollten Sie dabei achten:

  • Prüfung der bisherigen Kommunikationswege zum Erhalt von Steuerbescheiden,
  • Einrichtung von Nutzerkonten,
  • Überprüfung und Aktualisierung bestehender Vollmachten sowie der in der Vollmachtsdatenbank hinterlegten E-Mailadresse,
  • Entscheidung über einen Antrag auf Bekanntgabe der Steuerbescheide in Papierform,
  • Einführung eines regelmäßigen Datenabrufs in Kanzleien, der Urlaube, Ausfälle und den Schulungsbedarf der Mitarbeitenden berücksichtigt.

Quelle: DStV online, Meldung v. 13.10.2025 (lb)

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Elterngeld | Entlastung beim Elterngeldantrag (SenFin)

Dekorative GrafikDer SenFin (Senator für Finanzen) Bremen informiert darüber, dass ab Herbst 2025 Elterngeldstellen bundesweit direkt auf Einkommensdaten aus den Einkommensteuerbescheiden zugreifen können – elektronisch, sicher und mit Zustimmung der Antragstellenden.

Hierzu führt das SenFin Bremen u.a. weiter aus:

  • Wer Elterngeld beantragt, musste bisher seinen Steuerbescheid manuell hochladen.
  • Künftig entfällt dieser Schritt: Die Elterngeldstelle kann die benötigten Daten direkt vom zuständigen Finanzamt abrufen – einfach per Knopfdruck, sofern die Antragstellenden zustimmen.
  • Die Daten stehen in der Regel innerhalb eines Tages zur Verfügung und werden automatisch in die Systeme der Elterngeldstelle übernommen. Das spart Zeit, reduziert Rückfragen und beschleunigt die Bearbeitung deutlich.
  • Noch in diesem Jahr wird der elektronische Datenabruf allen Elterngeldstellen zur Verfügung stehen. Weitere digitale Verwaltungsleistungen sind bereits in Planung.
  • Das Projekt folgt dem sogenannten Once-Only-Prinzip: Bürger sollen ihre Daten der Verwaltung nur einmal übermitteln müssen. Behörden tauschen diese Informationen untereinander aus – natürlich datenschutzkonform und nur mit Zustimmung.

Quelle: SenFin Bremen, Pressemitteilung v. (lb)

 

Fundstelle(n):
NWB MAAAK-02199