Abgabenordnung | Unverschuldete Fristversäumnis bei Einlegung eines Einspruchs per E-Mail ohne Anforderung einer Lesebestätigung
Allerdings sei dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Streit bestand hier über die schuldhafte Versäumnis der Frist; die übrigen Wiedereinsetzungserfordernisse, Nachholung der erforderlichen Rechtshandlung (erneute Übermittlung des Einspruchs am ) und fristgerechte Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Aussagen des Zeugen Y), waren unproblematisch erfüllt. Der BFH bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und kann kein schuldhaftes Handeln des Prozessbevollmächtigten (dessen Verhalten dem Kläger zuzurechnen ist) erkennen. Mit der Absendung der zutreffend adressierten E-Mail habe der Steuerpflichtige bzw. sein Prozessbevollmächtigter alles ihm Mögliche und Erforderliche getan; nach dem Verlassen der E-Mail aus seinem Verantwortungsbereich dürfe er auf den ordnungsgemäßen „elektronischen Postgang“ vertrauen. [i]Ein Verschulden ergebe sich auch nicht dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte den Einspruch im Streitfall per einfacher E-Mail, mithin ohne Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelt habe. Der BFH begründet dies überzeugend damit, dass das Gesetz ein solches zusätzliches Erfordernis nicht vorsieht, sondern die Einspruchseinlegung allein per einfacher E-Mail erlaubt. Die Abgabenordnung enthalte auch keine dem § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO entsprechende Vorschrift, aus der abgeleitet werde, dass zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines Schriftstücks an ein Gericht zu prüfen sei, ob das Gericht den Eingang des elektronischen Dokuments gem. § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO bestätigt habe. Die in der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt vorzufindende Anforderung, wonach es zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags per E-Mail gehöre, durch die Anforderung einer Zugangs- oder Lesebestätigung sicherzustellen, dass die Nachricht vom Empfänger auch zur Kenntnis genommen worden sei, beträfen zudem ersichtlich einen anderen Sachverhalt und sind folglich nicht auf den Streitfall übertragbar.
Abzugrenzen ist der Streitfall, in dem die E-Mail aus unerklärlichen Gründen (insbesondere korrekte Adressierung) nicht angekommen war, von dem Fall, in dem die Zustellung der E-Mail an das Finanzamt etwa an einem Schreibfehler scheiterte. Im letzteren Fall muss der Steuerpflichtige darlegen können, dass er die korrekte Adressierung kontrolliert hat, ob bei einem Adressierungsfehler ein entsprechender S. 2908Hinweis auf die Unzustellbarkeit der E-Mail zurückkam sowie ob eine Kontrolle auf den Zugang einer sog. Unzustellbarkeitsnachricht erfolgt ist (vgl. , NWB SAAAH-11628). Mithin sind auch bei der Einspruchseinlegung per E-Mail entsprechende Kontrollmechanismen zu etablieren und zu protokollieren. Unabhängig von der durch die Besprechungsentscheidung bestätigten Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist die Einrichtung einer Lesebestätigung durchaus sinnvoll, um den Nachweis des Zugangs zu ermöglichen und sich nicht auf Streitigkeiten über die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen einlassen zu müssen.
Hinzuweisen ist zuletzt darauf, dass vor Einlegung eines Einspruchs per E-Mail die Zugangseröffnung durch das Finanzamt nach § 87a Abs. 1 Satz 1 AO zu prüfen ist. Für eine steuerverfahrensbezogene Zugangseröffnung ist die Angabe einer E-Mail-Adresse im Absenderfeld eines Schriftstücks bzw. auf einer Internetseite ausreichend, wenn – ohne Erklärung eines ausdrücklichen Vorbehalts – die Adresse für einen unbestimmten Empfängerkreis gedacht ist und mit einer regelmäßigen Eingangsüberwachung des E-Mail-Postfachs gerechnet werden kann (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 87a AO Rz. 5, Stand: April 2025).
[Jacob Eisenreich ist wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaftsgesellschaft mbB in Köln]
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Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR
Leitsatz
1. Überträgt ein Ehegatte unentgeltlich das Familienheim auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims schenkungssteuerrechtlich bereichert.
2. Auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erfasst.
Gesetze: BGB a.F. § 718; BGB a.F. § 719 Abs. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a
Instanzenzug:
Tatbestand
I.
1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau waren je zu ½ Gesellschafter einer durch notariell beurkundeten Vertrag vom gegründeten GbR. In derselben notariellen Urkunde vereinbarten der Kläger und seine Ehefrau, dass das im Alleineigentum der Ehefrau stehende und von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzte bebaute Grundstück in das Gesellschaftsvermögen der GbR übertragen wird. Die hierdurch zugunsten des Klägers bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Vertragschließenden als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung der Ehefrau an den Kläger. Die GbR wurde am unter Nennung des Klägers und seiner Ehefrau als Gesellschafter als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
2 Mit Schenkungsteuererklärung vom gab der Kläger den Wert des auf ihn entfallenden hälftigen Teils des bebauten Grundstücks mit 1,8 Mio. € an und beantragte für den Erwerb die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
3 Mit Schenkungsteuerbescheid vom setzte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) Schenkungsteuer in Höhe von 247.000 € fest. Als Wert der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung legte das FA den erklärten Betrag in Höhe von 1,8 Mio. € zugrunde. Die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sah es wegen der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die GbR nicht als einschlägig an.
4 Der Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurückgewiesen.
5 Dagegen erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG). Während des Klageverfahrens stellte das zuständige Finanzamt mit Bescheid vom den Grundbesitzwert des gesamten Grundstücks auf den Stichtag mit 3.564.852 € sowie den dem Kläger zugerechneten hälftigen Anteil mit 1.782.426 € fest. Der Feststellungsbescheid wurde bestandskräftig. In der Folge setzte das FA mit Bescheid vom die Schenkungsteuer auf 243.656 € herab.
6 Die Klage hatte Erfolg. Das FG bejahte die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG und setzte unter Änderung des Bescheids vom die Schenkungsteuer mit 0 € fest. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Grundstück im Rahmen einer GbR von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG umfasst sei. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1411 veröffentlicht.
7 Mit seiner Revision macht das FA eine Verletzung von § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG geltend. Es führt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift seien nicht identisch mit dem Erwerb im Sinne des § 10 Abs. 1 ErbStG, sondern eigenständig und dabei restriktiv auszulegen. Der Wortlaut der Vorschrift verweise hinsichtlich des Grundstücksbegriffs auf § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes (BewG). Dieser Grundstücksbegriff umfasse nicht das in Form eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft übertragene Grundstück. Von der Vorschrift seien lediglich das Eigentum oder Miteigentum, nicht aber das Gesamthandseigentum erfasst. Der Gesellschafter einer GbR sei zwar Eigentümer des gesamten Gesellschaftsvermögens, er werde aber beschränkt durch die Eigentumsrechte der anderen Gesellschafter. Dem Gesetzgeber sei es hingegen auf ein alleiniges Verfügungsrecht des Eigentümers angekommen, sei es über das Grundstück als Ganzes (Alleineigentum) oder über einen Anteil an dem Grundstück (Miteigentum). Der Wortlaut „Eigentum oder Miteigentum“ bringe das Erfordernis einer unmittelbaren Beteiligung und den dahingehenden Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG solle die Grundexistenz der Familie verschonen. Die Einbringung eines Grundstücks in eine GbR solle hingegen einen der Ehepartner daran hindern, dass er das Grundstück allein veräußere. Dieser über die Verschonung der Grundexistenz hinausgehende Zweck sei von der Befreiungsvorschrift nicht umfasst.
8 Das FA beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9 Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
II.
10 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG hat zu Recht entschieden, dass durch die Übertragung des Familienheims auf die GbR eine Schenkung an den Kläger in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfolgte, für die die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG greift.
11 1. Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Eine Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, sowie in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist eine Vermögensverschiebung, das heißt eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten (, BFHE 272, 87, BStBl II 2021, 621, Rz 13).
12 a) Überträgt ein Ehegatte ohne Gegenleistung ein ihm gehörendes Grundstück in das Gesellschaftsvermögen einer GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, kann eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten in Höhe des hälftigen Grundstücksanteils nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen. Die eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung —unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich die Gesellschaft als Beschenkte anzusehen ist— ergibt, dass nicht die GbR als Gesamthand, sondern die Gesellschafter als Gesamthänder als vermögensmäßig bereichert anzusehen sind. Erwerber und damit Steuerschuldner im Sinne von § 20 ErbStG ist in einem solchen Fall nicht die GbR, sondern sind die Gesellschafter. Insoweit entspricht der Bedachte im Sinne des Schenkungsteuerrechts (der Gesellschafter) nicht dem Beschenkten im Sinne des Zivilrechts —die GbR— (s. , BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81, unter II.; vom – II R 9/17, BFHE 267, 511, BStBl II 2020, 658, Rz 12 ff.; Fischer in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., § 7 Rz 130; Meincke/Hannes/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 19. Aufl., § 7 Rz 81; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 Rz 185; Schuck in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7. Aufl., § 7 ErbStG Rz 179; Götz in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 7 ErbStG Rz 29, Stand 07/2025; vgl. auch Loose in von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Aufl., § 2a Rz 33). Der BFH hat bereits entschieden, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit einer (Außen-)GbR nicht der schenkungsteuerrechtlichen Einordnung entgegensteht, bei einer Zuwendung an eine Gesamthandsgemeinschaft die Gesamthänder —und nicht die Gesamthandsgemeinschaft— als Bereicherte anzusehen (, BFHE 267, 511, BStBl II 2020, 658, Rz 17 ff., für eine KG). Diese schenkungsteuerrechtliche Betrachtungsweise ergibt, dass trotz Teilrechtsfähigkeit und Grundbuchfähigkeit der GbR das durch sie selbst erworbene Eigentum an dem Schenkungsgegenstand den Gesellschaftern zugerechnet wird und diese als bereichert anzusehen sind.
13 b) Danach hat die Ehefrau durch die Übertragung des Familienheims auf die GbR mit notariell beurkundetem Vertrag vom dem Kläger in Höhe seiner hälftigen Beteiligung an der GbR unentgeltlich Eigentum an dem Grundstück verschafft und diesen schenkungsteuerrechtlich in Höhe des hälftigen Grundstückswerts bereichert, so dass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt ist.
14 2. Der Entscheidung des FG ist auch darin zu folgen, dass der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem bebauten Grundstück, das —im vorliegenden Fall unstreitig— als Familienheim zu qualifizieren ist, von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG erfasst wird.
15 a) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG bleiben steuerfrei Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt.
16 b) Zwar setzt § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG voraus, dass ein Ehegatte dem anderen Ehegatten durch Zuwendung unter Lebenden „Eigentum“ oder „Miteigentum“ an einem Familienheim verschafft. Der Begriff des „Gesamthandseigentums“ wird in der Vorschrift nicht genannt. Jedoch kann —wie das FG zu Recht ausführt— unter die Steuerbefreiungsvorschrift auch die Zuwendung aufgrund der Einlage des Familienheims durch einen Ehegatten in eine GbR fallen, an der beide Ehegatten als Gesellschafter beteiligt sind.
17 c) Dieses Verständnis von § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG ist folgerichtig. Sieht man den an der GbR als Gesellschafter beteiligten Ehegatten unabhängig von der zivilrechtlichen Betrachtung schenkungsteuerrechtlich durch die unentgeltliche Übertragung des Familienheims in das Gesellschaftsvermögen der GbR als bereichert an (vgl. oben unter II.1.b), ist auch für die Frage, wem durch die Zuwendung unter Lebenden Eigentum an dem Familienheim verschafft wird, auf den bereicherten Ehegatten abzustellen. Das über die GbR dem Gesellschafter als Beteiligtem am Gesamthandsvermögen zugerechnete Eigentum ist für die Gewährung der Steuerbefreiung ausreichend.
18 d) Diese Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gerecht. Die Vorschrift wurde durch Art. 24 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Jahressteuergesetzes 1996 vom (BGBl I 1995, 1250) als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH eingefügt. Der BFH hatte mit Urteil vom – II R 59/92 (BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366) die Steuerfreiheit von ehebedingten unbenannten Zuwendungen aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte die lebzeitige Zuwendung des Familienheims aus der Besteuerung wieder ausnehmen (, BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362, Rz 26) und stellte sie durch § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG von der Schenkungsteuer frei. Solche Zuwendungen, die den engeren Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berühren, sollten schenkungsteuerrechtlich privilegiert werden (vgl. BTDrucks 13/901, S. 157). Diesem Sinn und Zweck steht entgegen der Auffassung des FA nicht entgegen, dass der Gesellschafter einer GbR —anders als ein Alleineigentümer oder ein Miteigentümer nach Bruchteilen— nach § 719 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a.F. nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazugehörenden Gegenständen allein verfügen kann, sondern nur zusammen mit den anderen Gesellschaftern.
19 e) Nach diesen Grundsätzen findet die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auf den vom Kläger aufgrund seiner Beteiligung an der GbR unentgeltlich erworbenen Anteil an dem Familienheim Anwendung. Die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift, insbesondere die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Zeitpunkt der Zuwendung, sind unstreitig erfüllt. Die Schenkungsteuer ist danach mit 0 € festzusetzen.
20 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.040625.IIR18.23.0

