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Gesetzgebung | Neue Energielabel-Inhalte für Langlebigkeit und Reparaturen bei Smartphones und Tablets (BMWI)

Seit dem müssen Hersteller von Smartphones und Tablets ein Energielabel für den Verkauf ihrer Ware bereitstellen, das beim Verkauf – ob im Laden oder online – sichtbar ist. Auf diesem muss auch ein Reparierbarkeits-Index erscheinen, der die Reparierbarkeit des angebotenen Produktes einstuft. Hierauf macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) aufmerksam.

Hintergrund: Die EU-Kommission hatte in Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten im Juni 2023 die Einführung eines EU-Energielabels für Smartphones und Tablets beschlossen.

Folgenden Angaben müssen ab dem auf dem Energielabel aufgeführt werden:

  • Energieeffizienz,
  • Batterielebensdauer,
  • Schutz vor Staub und Wasser und
  • Widerstandsfähigkeit gegen Stürze.

Erstmals wird auf dem Energielabel außerdem ein Reparierbarkeits-Index in Form eines Werkzeug-Icons gezeigt. Hersteller von Smartphones und Tablets müssen auf einer Skala von A-E angeben, wie gut ihre Geräte reparierbar sind. Für die Einstufung in die Skala werden u.a. die Anzahl der Schritte zum Auseinanderbauen, die Art der dafür benötigten Werkzeuge, die Dauer der Bereitstellung von Software Updates, der Zugang zu Reparaturinformationen und die Art der Verbindungselemente als Kriterien angesetzt.

Hinweis:Neben Smartphones und Tablets ist auch für Wäschetrockner auf EU-Ebene ein Reparierbarkeits-Index beschlossen worden, dieser soll ab 2027 auf Geräten zu finden sein.

Quelle: BMWI, Pressemitteilung v. (il)

 

Fundstelle(n):
NWB SAAAJ-93887

 

 

 

Gesetzgebung | Mehr Verbraucherschutz bei Kreditverträgen (BMJV)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am den Entwurf eines “Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge” veröffentlicht. Mit dem Gesetz sollen u.a. sog. Buy-now-pay-later-Modelle erstmals in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen werden.

Hintergrund: Mit dem Gesetz soll die überarbeitete EU-Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Die EU hat hierfür eine Umsetzungsfrist bis zum vorgesehen. Die Regelungen sollen ab dem in den Mitgliedstaaten anzuwenden sein.

Hierzu führt das BMJV u.a. weiter aus:

  • Die vorgeschlagenen Änderungen weiten den Verbraucherschutz erheblich aus. So werden bislang unregulierte Kreditformen erstmals in die Regelungen zu Verbraucherkrediten einbezogen. Fortan fallen beispielsweise Buy-now-pay-later-Modelle und unentgeltliche Kredite unter die Regelungen. “Buy now, pay later” bedeutet, dass bei einem Kauf das Geld erst zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise 14 oder 30 Tage nach dem Kauf) vom Konto abgebucht wird. Es handelt sich dabei um einen Zahlungsaufschub und damit um einen Kurzzeitkredit.
  • Außerdem sollen die Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft werden, die verpflichtend vor dem Vertragsabschluss durchzuführen ist. Insbesondere erfolgt eine Angleichung an die Maßstäbe, die bei Darlehensverträgen für Immobilien gelten.
Hinweise:Die Verbraucherkreditrichtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. Soweit Umsetzungsspielraum vorhanden ist, wurde dieser laut BMJV für eine möglichst bürokratiearme Regulierung genutzt, etwa bei dem Umfang vorvertraglicher Informationspflichten. Auch bei der Form des Vertragsschlusses sei der Spielraum der Richtlinie genutzt worden, sodass Allgemein-Verbraucherdarlehen künftig in Textform statt bislang in Schriftform abgeschlossen werden können.

Der Gesetzentwurf sieht grundsätzlich keine nationalen Verschärfungen oder Erweiterungen über die zwingenden europäischen Vorgaben vor (kein sog. Goldplating).

Die Gesetzesmaterialien sind auf der Homepage des BMJV veröffentlicht. Dort finden Sie auch einen Fragen-und-Antworten-Katalog zu dem Vorhaben.

Der Referentenentwurf wurde am an die Länder und Verbände versandt. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum Stellung zu nehmen.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung v. 23.6.2025 (il)

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAJ-93895